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Shotokan - Kempo - Karate - Dojo
"Kusunoki" e.V.
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Kurz nach dem Tode Nakayamas am 15.04.1987 kam es sehr schnell zu Streitigkeiten innerhalb der Japan Karate Association (JKA). Es fehlte jemand dem die Führung der JKA übertragen werden konnte. Große Karatemeister wie Kanazawa, Enoeda, Nishiyama oder Shoji wollten dies nicht oder wurden erst gar nicht angehört.
1990 entschied sich eine
Gruppe von JKA-Vertretern zu handeln. Es wurde eine Vorstandsversammlung
einberufen, zu der jedoch nur ein Teil der Mitglieder geladen wurde. Teilnehmer
waren u.a. Asai, Abe,
Yahara, während Meister wie Nakahara, Shoji, Ueki, Tanaka
oder Ida nicht anwesend waren.
Die teilnehmenden Mitglieder
des Vorstandes beschlossen den Ausschluß der nichtanwesenden und
ließen sich als neuer Vorstand bei Gericht registrieren.
Somit gab es plötzlich
zwei JKA-"Fraktionen". Die eine wurde "Yahara"- und die andere "Nakahara"-Fraktion
genannt. Beide Gruppen beanspruchten in den Folgejahren den Namen "Japan
Karate Association" für sich und bestanden darauf, einzig rechtmäßiger
Vertreter zu sein.
Das Ergebniss war ein weiteres
Zerstreiten der Karateka auf der ganzen Welt, die man jetzt nach der Art
der Fraktion einschätzte. Jede Fraktion erkannte zum Beispiel die
Dan-Zertifikate der anderen Fraktion nicht mehr an.
Die weitere Auseinandersetzung
gipfelte in mehreren Gerichtsverfahren, die jeweils von der "Yahara-Fraktion"
verloren wurden. Diese setzten sich bis 1999 fort, bis vom Obersten Gericht
in Tokyo am 10. Juni der "Yahara-Fraktion" eine Revision verweigert wurde.
Somit hatte die "Yahara-Fraktion" endgültig verloren. Nur den Mitgliedern
der "Nakahara-Fraktion" war es gestattet, den Namen JKA zu führen.
Die Verlierer hatten schnell
einen neuen Namen für ihren Weltverband gefunden : "Way of Karate
World Federation (Karate No Michi)". Im selben Jahr gab es weitere
Zerwürfnisse innerhalb der "Verlierer", sodass Shihan
Asai diese verließ.
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Seite 1
1999, Fall Nr. 179 Entscheidung 41-6-1 Ebisu-Nishi, Shibuya-ku, Tokyo Kläger: Japan Karate Association
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Seite 2
Beklagte: Hr. Ito
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Seite 3
Hr. Sakai Als Prozessvertreter der oben genannten sieben Personen die Anwälte (hier folgen die Namen der Anwälte, Anm. d. Übers.). In der Sache 1995 / Ne 279 des Obersten Gerichtshofes „Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der außerordentlichen Vorstandssitzung“ und der diesbezüglichen Entscheidung des Gerichts vom 29.10.1998 erfolgte durch die Kläger ein Antrag auf Zulassung zur Revision. Die in der Klagebegründung
behauptete Straftat nach BGB §318, Abs. 1 konnte vom Gericht nicht
erkannt werden.
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Seite 4
Urteil: Der Fall wird nicht zur Revision
zugelassen.
10.06.1999
(hier folgen die Namen der
drei Richter, Anm. d. Übers.)
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